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Betreuungsverfügung

Wir wollen Sie einladen nachzudenken

Viele Menschen beschäftigen sich mit der Frage: “ Was wird, wenn ich nicht mehr für mich selbst handeln kann ? Wer trifft dann wichtige Entscheidungen für mich ?“

Ehegatten und Kinder werden nicht automatisch gesetzliche Vertreter.

Es gibt 2 Möglichkeiten:

Die gesetzliche Betreuung:

Das Amtsgericht bestimmt einen Betreuer, der beauftragt wird, notwendige Entscheidungen zu treffen und Dinge zu regeln. Selbstverständlich wird das Gericht nahe Angehörige bevorzugen. Die Angst, “ Wenn ich nichts regel, wird ein wildfremder Mensch über mich bestimmen“, ist unbegründet. Wer nichts regelt, erhält auch Hilfe.

Sie können aber auch privat vorsorgen:

Dies führt dazu, dass alle Angelegenheiten geregelt werden können, gibt es keine gesetzliche Betreuung.

Was ist für Sie das Richtige ?

Wir warnen davor, selbst Regelungen zu formulieren. Sie können sehr viel falsch machen und haben keine Chance zur Korrektur, da die Fehler oft erst bemerkt werden, wenn der Fall der Handlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wir bieten fachliche Beratung durch Mitarbeiter unseres Betreuungsvereins an. Vereinbaren Sie einen Termin.

Sie wollen sich ausführlich informieren ?
Wir empfehlen die Broschüren des Landes Hessen und des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht, obwohl viele unserer Klienten eine persönliche Beratung bei uns vorziehen.

Wir machen Sie mit 2 Begriffen bekannt :

  • Betreuungsverfügung
  • Vorsorgevollmacht

sind 2 Möglichkeiten, Vorsorge zu treffen.
Wir erklären Ihnen die Unterschiede:

Betreuungsverfügung

Damit können Sie auf das Betreuungsverfahren bei Gericht Einfluß nehmen und Wünsche äußern, wer Betreuer werden soll und was er beachten soll. Fragen Sie die Person Ihres Vertrauens, ob sie bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen. Die Betreuungsverfügung kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.

Vorteile: Das Gericht überwacht die Betreuer. Wichtige Entscheidungen bedürfen der Genehmigung des Gerichts ( z. B. Freiheitsentzug, Entscheidung über Zwangsmedikation, Zustimmung zu gefährlichen Operationen, Hausverkauf, Wohnungsauflösungen etc.).

Dies ist ein guter Schutz für Sie.

Vorsorgevollmacht

Erteilen Sie die Vollmacht nur, wenn Sie sicher sind, dass der Bevollmächtigte in Ihrem Sinne Handeln wird und ihren Willen erfüllt. Er muß absolut vertrauenswürdig sein, erreichbar sein und Ihre Würde respektieren.

Lassen Sie sich beraten, welchen Inhalt die Vollmacht haben muß, welche Regelungen Sie intern treffen können ( z. B. Vertretung, Vergütung, Auslagenersatz, Festlegung des Entscheidungsrahmens und Kontrolle). Unbedenklich ist die Vollmachtserteilung oft bei intakten Familienverhältnissen. Sie sollte öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. Dazu können Sie sich an die Betreuungsstelle, einen Notar oder in Hessen auch an das Ortsgericht wenden.

Informieren Sie den Bevollmächtigten über Ihre Wünsche und auch , wo sich die Vollmacht befindet. Sie ist nutzlos, wenn Ihr Bevollmächtigter sie nicht vorlegen kann.

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